Freiwillige Feuerwehr Gondershausen
Satzung

VEREINSSATZUNG

Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Gondershausen

§ 1

1. Der Verein trägt den Namen:
"Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Gondershausen"
2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3. Der Sitz des Vereins ist Gondershausen.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen werden.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

a. durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Gondershausen,
b. durch Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen,
c. durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
d. durch Öffentlichkeitsarbeit.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder des Vereins

Dem Verein sollen angehören:
a. Feuerwehrangehörige
b. fördernde Mitglieder
c. Ehrenmitglieder

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch ausfüllen einer Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Ausschluß ist auszusprechen bei:
a. vereinsschädigendem Verhalten
b. grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
c. Verzug bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrages von einem Jahr
d. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

1. Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gegen diesen Beschluß ist Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

§ 6

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
a. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird
b. durch freiwillige Zuwendungen
c. durch Erlöse aus Veranstaltungen
d. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vereinsvorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
3. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Emmelshausen einberufen.
4.Sie findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.
5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
6. Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Form einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Grundes beantragen.
8. Stimmberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

a. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d. die Genehmigung der Jahresrechnung,
e. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
f. Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
g. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
h. die Wahl zweier Kassenprüfer,
i. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
j. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 15),
k. Wahl des Festausschusses.

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. Das Protokoll ist aufzubewahren.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11

Vereinsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer
e. dem Jugendvertreter
f. dem Wehrführer

1. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende, der Stellvertreter und der Kassierer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der Stellvertreter und der Kassierer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. In ungeraden Jahren wird der Vorsitzende und der Kassierer gewählt. In geraden Jahren wird der Stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer gewählt.
3. Der Jugendvertreter wird von der Vereinsjugend gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Wehrführer ist bei de Wahl ausgenommen. Er ist im Vorstand nicht stimmberechtigt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.
6. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahl im Amt.

§ 12

Rechnungswesen

1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Zur Mitgliederversammlung legt der Kassierer einen Kassenbericht über das abgelaufenen Geschäftsjahr vor. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte mindestens einmal jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassierer hat die Pflicht, den Kassenprüfern alle zur Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen zur Prüfung zu stellen und Auskunft zu gewähren. Hinsichtlich der Ergebnisse ihrer Prüfung sind die Kassenprüfer der Öffentlichkeit gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie werden für zwei Jahre gewählt.

§ 13

Festausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Festausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern. Der Festausschuss plant und organisiert in Absprache mit dem Vorstand Veranstaltungen und Feste.

§ 14

Ehrungen

Das Nähere regelt eine Ehrungsordnung.

§ 15

Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausschließlich hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Gondershausen zu, die es ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Gondershausen zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 16.02.1992 in Kraft.

(letzte Änderung: 26. März 2011)


Foto

Die Erneuerung des Giebels am Gerätehaus wurde durch den Förderverein getätigt.

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